Recht und Pflicht  - bei Hundebiss

Klein aber Fein und trotzdem ... ein Biss!
Was tun wenn der kleine Liebling jemanden verletzt!

Auszug aus dem Erlass des BMG



Tollwut; Untersuchung von Hunden und Katzen, die einen Menschen verletzt haben (Erlassänderung)

Sehr geehrte Damen und Herren!
Aufgrund des Tierseuchengesetzes und der hiezu erlassenen Durchführungs- verordnung sind Hunde und Katzen, die einen Menschen verletzt haben, wenn möglich nicht zu töten, sondern sicher zu verwahren und tierärztlich zu beobachten.

Die Dauer der Verwahrung und Beobachtung ist – gemäß Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation – mit zehn Tagen festgesetzt. Während dieser zehn Tage sind die Tiere jedenfalls zweimal einer tierärztlichen Untersuchung zu unterziehen und zwar möglichst unmittelbar nachdem das Tier den Menschen verletzt hatte, sowie am 10. Tag nach der Verletzung.

Um ein möglichst rasches Einlangen des tierärztlichen Untersuchungsbefundes beim behandelnden Arzt bzw. bei den mit der post-expositionellen Impfbehandlung befassten Stellen zu ermöglichen, legt das angeschlossene Formular parallel zur Übermittlung des schriftlichen Befundes des Tierarztes eine direkte fernmündliche Befundübermittlung an den Arzt bzw. die Impfstelle nahe.

Der obere Teil des Formulars ist für die erste Untersuchung bestimmt, der untere, der zweiten tierärztlichen Untersuchung vorbehaltene Teil bleibt vorerst beim Tierbesitzer, wobei die Verhaltensregeln für die Absonderung und Verwahrung des Tiers durch den Tierhalter auf diesem Abschnitt vermerkt sind.

In der Anlage wird ein geändertes Muster des Formulars für die tierärztliche Untersuchung eines Hundes oder einer Katze, die einen Menschen verletzt haben, übermittelt.

Die Änderung betrifft die Angabe der Chipnummer (bei Hunden verpflichtend, bei Katzen dann, wenn das Tier gechippt ist), die von der Tierärztin/dem Tierarzt im Formular einzutragen ist, um eine sichere Identifizierung zu gewährleisten. Weiters ist der aktuelle Impfstatus des Tieres anzugeben.

Richtlinien für die Absonderung, Verwahrung und tierärztliche Beobachtung eines Hundes oder einer Katze nach Verletzung eines Menschen

1. Das Tier ist sofort einem zur Ausübung des tierärztlichen Berufes berechtigten Tierarzt zur Untersuchung auf Wutkrankheit vorzuführen. Am zehnten Tag, nachdem das Tier die oben angeführte Person verletzt hat, ist das Tier einer tierärztlichen Abschlussuntersuchung zu unterziehen. Falls der Tierarzt auf Grund des erhobenen Befundes eine zusätzliche Untersuchung für nötig erachtet, ist das Tier zu dem vom Tierarzt bezeichneten Zeitpunkt auch dieser Untersuchung vorzuführen.

2. Während der zehntägigen Beobachtungszeit ist das Tier so zu verwahren, dass es nicht entweichen und nicht mit fremden Personen in Berührung kommen kann. Handelt es sich um einen Hund, der vorübergehend außer Haus gebracht werden muss, so ist er mit einem geeigneten Maulkorb zu versehen und an der Leine zu führen.

3. Jede Erkrankung oder Veränderung im Benehmen sowie ein etwa plötzliches Verenden des Tieres (auch infolge äußerer Gewalteinwirkung) ist dem Untersuchungstierarzt sofort mitzuteilen. Als besonders auffallend ist zu beachten: scheues Benehmen, verminderte oder fehlende Fresslust, Beißsucht, starrer Blick, Fressen von Holz, Stroh u.dgl., Lähmungen (besonders Unterkiefer und Hinterhand).

4. Ein Wechsel des zuständigen Aufenthaltsortes des Tieres ist während der Absonderung, Verwahrung und tierärztlichen Beobachtung nur mit Zustimmung des Untersuchungstierarztes zulässig.

5. Das tierärztliche Zeugnis ist nach der Ausstellung jedes Mal umgehend der zuständigen Dienststelle zu übergeben.

6. die Kosten der Absonderung, Verwahrung und tierärztlichen Beobachtung sind gem. § 41 des Tierseuchengesetzes vom Tierbesitzer zu tragen.

Link - Info vom Bundesministerium für Gesundheit